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   KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03   

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https://dejure.org/2014,56535
KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03 (https://dejure.org/2014,56535)
KG, Entscheidung vom 01.04.2003 - 9 U 13/03 (https://dejure.org/2014,56535)
KG, Entscheidung vom 01. April 2003 - 9 U 13/03 (https://dejure.org/2014,56535)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03
    Satire kann Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767; NJW 1998, 1386, 1387 m. w. Nachw.).

    Dies ist nicht schon bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767).

    Die Beurteilung von Satire bedarf der Entkleidung des in Wort und Bild gewählten Gewandes, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767; NJW 1998, 1386, 1387; BGH NJW 2000, 1036, 1039 m. w. Nachw.).

    Bei einer solchen Sachlage würde der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt werden, wenn die Gerichte unter mehreren objektiv möglichen Deutungen sich für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfG NJW 2003, 961, 962 m. w. Nachw.; NJW 2002, 3767; NJW 2001, 3613, 3614).

    Der Senat berücksichtigt dabei - wie das Landgericht -? dass eine Satire oder eine ähnliche Übersteigerung als Stilmittel der Kommunikation nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden darf (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767).

    Soweit bezweifelt, dass auch für die Prüfung einer Geldentschädigung die Auslegung der Äußerungen zu wählen ist, die den Betroffenen weniger verletzt, ist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen (vgl. NJW 2002, 3767).

    Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass bei einer mehrdeutigen Aussage das Gericht die zur Verurteilung führende Auslegung nur wählen darf, wenn andere Deutungen in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Talk-Show-Moderators gegen Verurteilung

    Auszug aus KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03
    Satire kann Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767; NJW 1998, 1386, 1387 m. w. Nachw.).

    Die Beurteilung von Satire bedarf der Entkleidung des in Wort und Bild gewählten Gewandes, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767; NJW 1998, 1386, 1387; BGH NJW 2000, 1036, 1039 m. w. Nachw.).

    Grundsätzlich gilt bei der Beurteilung von Satire, dass die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Einkleidung der Aussage im Regelfall weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. BVerfG NJW 1998, 1386, 1387 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03
    Ebenso wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661) kommt es für die rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist.

    Hierin liegt auch der Hauptunterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1987 war (vgl. NJW 1987, 2661 ff.).

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97

    Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik ohne Auseinandersetzung mit

    Auszug aus KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03
    Auch bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung darf Erklärungen kein Inhalt untergeschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte (vgl. BVerfG NJW 2001, 3613, 3614).

    Bei einer solchen Sachlage würde der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt werden, wenn die Gerichte unter mehreren objektiv möglichen Deutungen sich für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfG NJW 2003, 961, 962 m. w. Nachw.; NJW 2002, 3767; NJW 2001, 3613, 3614).

  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch berufsgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03
    Bei einer solchen Sachlage würde der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt werden, wenn die Gerichte unter mehreren objektiv möglichen Deutungen sich für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfG NJW 2003, 961, 962 m. w. Nachw.; NJW 2002, 3767; NJW 2001, 3613, 3614).

    Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn in der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer oder überstürzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW 2003, 961, 962 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03
    Der Schutz bezieht sich vor allem auf die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Presse ihre Aufgabe im Kommunikationsprozess erfüllen kann (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439 m,. w. Nachw.).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03
    Die Beurteilung von Satire bedarf der Entkleidung des in Wort und Bild gewählten Gewandes, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767; NJW 1998, 1386, 1387; BGH NJW 2000, 1036, 1039 m. w. Nachw.).

Redaktioneller Hinweis

  • Beiderseitige Berufungen zurückgenommen nach gerichtlichem Hinweis vom 1. April 2003.

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